Satzung des PSC Wanne-Eickel e.V.

1. Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Pistolen-Sport-Club Wanne-Eickel".

2. Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist Herne.

3. Als Tag der Gründung gilt der 13. Juni 1963.

4. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und bekommt nach erfolgter Eintragung den Zusatz "e.V. Sportschützen und Sammlergemeinschaft für Handfeuerwaffen".

2. Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes, insbesondere des Schießsportes sowie die Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiete der Handfeuerwaffen.

Als Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiete der Handfeuerwaffen sind zu verstehen insbesondere die Ermittlung, Sammlung und Weitergabe von Erkenntnissen auf diesem Gebiet.

Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Teilnahme der Vereinsmitglieder an Veranstaltungen, welche dem Zwecke des Vereins dienen, durch Ausrichtung solcher Veranstaltungen sowie durch alle sonstigen Aktivitäten, die dem Vereinszweck nützlich sind. Dazu zählen insbesondere auch die praktische Beratung von Personen, die sich der Sammlung kulturhistorisch bedeutsamer Handfeuerwaffen widmen.

3. Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Geschäftsjahr

0. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1. Im laufenden Geschäftsjahr haben zwei von der Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer die Prüfung der Wirtschafts- und Kassen-führung vorzunehmen und der Jahreshauptversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

5. Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, bei dem kein gesetzlicher oder sonstiger Grund besteht, der ihn am Eintritt in eine schießsportliche Vereinigung sowie in der Erlaubnis zur Handhabung von Waffen und/oder deren Besitz behindern würde.

2. Minderjährige bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Erlaubnis beider Erziehungsberechtigten zum Eintritt in den Verein und zur Handhabung von Waffen. Falls nur ein Erziehungsberechtigter vorhanden ist genügt dessen Unterschrift.

3. Wer Mitglied werden will, hat dies in schriftlicher Form bekanntzugeben. Die Aufnahme neuer Mitglieder muß durch eine Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Zur Aufnahme ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

4. Während der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen besteht die Mitgliedschaft beitragsfrei weiter.

5. Die Mitgliedschaft endet:

a. durch den Tod,

b. durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,

c. durch den Austritt aus dem Verein, der jederzeit möglich ist und durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen muß,

d. durch Ausschluß aus dem Verein durch den erweiterten Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied hat ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung.

6. Der Austretende verliert durch seinen Austritt alle Anrechte an dem Vermögen des Vereins.

6. Aufnahme und Beiträge

1. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge ist durch die Jahreshauptversammlung festzusetzen.

7. Organe

1. Organe des Vereins sind:

a. der geschäftsführende Vorstand

b. der erweiterte Vorstand

c. die Mitgliederversammlung.

2. a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden

2. dem Geschäftsführer

3. dem Schießwart.

b) Zum erweiterten Vorstand gehören zusätzlich:

1. der stellvertretende Vorsitzende

2. der stellvertretende Geschäftsführer

3. die stellvertretenden Schießwarte.

3. Die Wahl zum Vorstand erfolgt durch Beschluß der ordentlichen Jahreshauptversammlung und zwar mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Wahl erfolgt durch Zuruf, muß aber auf Antrag mit Stimmzetteln geheim erfolgen. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.

4. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist im Versammlungsprotokoll genau anzugeben. Außerdem ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig infolge Tod oder Amtsniederlegung aus, so führt sein Stellvertreter die Geschäfte bis zur nächsten Neuwahl weiter.

6. Wird durch Mehrheitsbeschluß einer Hauptversammlung einem Vorstandsmitglied das Vertrauen entzogen, dann wird eine Ersatzwahl erforderlich.

7. Alle Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben.

8. Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer.

8. Der Vorsitzende

Der Vorsitzende führt gemeinsam mit dem Geschäftsführer den Verein. Er leitet die Versammlungen nach parlamentarischen Regeln, ohne an ein strenges Festhalten der Formen gebunden zu sein.

Er erteilt das Wort und kann es entziehen, wenn die Rede unangemessen erscheint und der Ruf zur Ordnung ungeachtet bleibt. Er kann Versammlungen schließen, wenn Verhandlungen zwecklos erscheinen. Er wacht über das Geschehen in dem Verein.

9. Der Geschäftsführer

Der Geschäftsführer erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins und ist verantwortlich hierfür. Er führt in den Sitzungen, Versammlungen usw. das Protokoll, das vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Der Geschäftsführer verwaltet die Gelder und das sonstige Vereinsvermögen. Er führt genauestens Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat für den regelmäßigen Eingang der monatlichen Beiträge Sorge zu tragen.

10. Stellvertreter

Die Stellvertreter haben mit Rat und Tat die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder zu unterstützen. Sie sind dem Vorsitzenden für die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen übertragenen geschäftlichen Angelegenheiten verantwortlich.

11. Mitgliederversammlungen

Zur Unterrichtung und Aussprache über die Tätigkeit des Vereins in der Erfüllung der ihnen gestellten Aufgaben dienen:

a. die Jahreshauptversammlung

b. die außerordentliche Hauptversammlung.

0. In der Jahreshauptversammlung hat die Wahl des Vorstandes gemäß § 7 zu erfolgen. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig und faßt alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

1. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich statt. Ihr obliegt:

a. die Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes,

b. die Wahl der Kassenprüfer,

c. die Festsetzung der Beiträge und der Aufnahmegebühren,

d. die Beschlußfassung über außerordentliche Ausgaben.

2. Zu diesen Versammlungen muß mit achttägiger Frist schriftlich einberufen werden.

3. Die außerordentliche Hauptversammlung ist binnen sechs Wochen vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dieses unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit schriftlich beantragt. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Ihr obliegt u.a. auch die Beschlußfassung über außerordentliche Ausgaben.

4. Protokollführer in einer Mitgliederversammlung ist der Geschäftsführer oder ein von der Versammlung gewähltes Vereinsmitglied. Das Protokoll ist vom Protokollführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

12. Richtlinien

Über die Zusammensetzung und die Tätigkeit des Vereins insbesondere der Schießgruppe ergehen besondere Richtlinien.

Die Richtlinien sind vom Vorstand auszuarbeiten und mit zwei Drittel Mehrheit der in einer Mitgliederversammlung Anwesenden zu beschließen.

13. Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzungen bedürfen einer zwei Drittel Mehrheit der in einer Hauptversammlung anwesenden Mitglieder. Ein Beschluß über Satzungsänderungen ist nur möglich, wenn die Einladung zur Versammlung einen entsprechenden Hinweis über Satzungsänderungen enthält.

14. Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluß einer der in §11 genannten Mitgliederversammlungen aufgelöst werden.

2. Der Auflösungsantrag kann vom Vorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Andernfalls bedarf es eines schriftlichen Antrages, der von zwei Dritteln der Mitglieder unterzeichnet sein muß.

3. Die Auflösung findet statt, wenn drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder dieses beschließen.

4. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheiden die anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

5. Das Vereinsvermögen kann im Auflösungsfalle oder bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes nur einer anderen, als

gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannten Körperschaft übertragen werden. Ein diesbezüglicher Beschluß darf jedoch erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

15. Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten, die den Verein betreffen, ist das Amtsgericht Herne-Wanne.

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Diese Satzung ist am 10.05.1986 beschlossen und am 31.07.1986 in das Vereinsregister eingetragen worden.

Der Verein ist unter der Nummer 310 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Herne-Wanne eingetragen.